AGB

Allgemeine Mietbedingungen für die Anmietung eines Reisemobiles

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt

1.1. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.2. Zwischen Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

1.3. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der § 651a-1 BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

1.4. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.

2. Mindestalter, Führerschein, berechtigte Fahrer

2.1. Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 21 Jahre. Das Fahrzeug darf nur von Inhabern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis geführt werden. Der Führerschein der Kl. 3 ist ausreichend für alle Modelle, Klasse B für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg und Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht. Fahrer mit Führerschein der Klasse B und C1 müssen mindestens zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein.

2.2. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden die die Voraussetzungen nach Ziffer 2.1 erfüllen. Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeuges ist untersagt. Bei Verstoß hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung. Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden uneingeschränkt.

2.3. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekanntzugeben.l

2.4. Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden und der Führerschein vorgelegt wird. Die Verpflichtung die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.

3. Mietpreis

3.1. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.

3.2. Die Mietpreise beinhalten Teil-/Vollkaskoversicherung (mit der entsprechenden Selbstbeteiligung siehe Ziffer 6), sowie Wartungsreparaturen (siehe Ziffer 11.), die während der Mietzeit anfallen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen, wenn während der Mietdauer benötigt, zu Lasten des Mieters.

3.3. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallende Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch ein Verschulden des Vermieters verursacht worden. Stellplatz-, Maut- und Fährgebühren trägt der Mieter.

4. Buchung, Rücktritt, Umbuchung, vorzeitige Rückgabe

4.1. Reisemobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, die nicht für einen bestimmten Fahrzeugtyp verbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

4.2. Nach Abschluss des Mietvertrages bzw. schriftlicher Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung von 300,- EUR zu leisten. Die Reservierung ist dann für beide Seiten verbindlich. Leistet der Mieter diese Anzahlung nicht fristgerecht, kann der Vermieter den Vertrag kündigen. Endet der Vertrag durch Kündigung, ist der Mieter verpflichtet die Abstandssumme entsprechend der unter Ziffer 4.3. genannten Stornogebühren zu bezahlen. Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

4.3. Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung durch den Mieter werden folgende Stornogebühren fällig:

  • bis zu 50 Tagen vor Reiseantritt 10 % des Mietpreises
  • vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Mietpreises
  • ab 14. Tag vor Reiseantritt 80 % des Mietpreises
  • am Tag der Anmietung o. bei Nichtabnahme des Fahrzeuges 95 % des Mietpreises

Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

4.4. Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Übergabetermin übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Der Mieter ist dann voll schadensersatzpflichtig entsprechend Punkt 4.3.

4.5. Der Mieter kann bis 30 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind, einmalig auf ein Fahrzeug aus einer anderen Fahrzeuggruppe umbuchen, wenn sich dadurch der Gesamtmietbetrag nicht reduziert. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung besteht nicht.

4.6. Bei Fahrzeugrückgabe vor der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gelingt es dem Vermieter das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, wird die eingegangene Miete aus dieser Vermietung unter Berechnung einer Pauschale von 80,00 EUR auf den Mietpreis angerechnet.

5. Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1. Die Kaution in Höhe von 1000,00 EUR dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters die in Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis stehen und muss entweder mit dem restlichen Mietpreis 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein oder bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei hinterlegt werden. Bei kurzfristiger Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) wird der Mietpreis sofort fällig.

5.2. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges, Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter abgerechnet. Alle anfallenden Extras werden bei der Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet.

5.3. Der Vermieter kann die Fahrzeugübergabe verweigern, wenn der Gesamtmietbetrag und die Kaution bei ihm noch nicht eingegangen ist, oder der Mieter bis zur Fahrzeugübergabe seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass noch nicht vorgelegt hat oder der/die im Mietvertrag namentlich benannten Fahrer keinen für das Führen des gemieteten Fahrzeuges gültigen Führerschein vorlegen können. Das Fahrzeug gilt dann als am vereinbarten Übergabetag als nicht abgenommen (siehe Punkt 4.4./4.3).

6. Versicherung

Das Fahrzeug ist versichert gemäß den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen: Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1000,00 EUR und Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1000,00 EUR pro Schadensfall. Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit 100 Mio. EUR pausch. Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden (max. 8 Mio. EUR je Person). Eine Fahrzeuginhaltsversicherung ist nicht abgeschlossen, evtl. beförderte Güter sind nicht versichert. Fahrzeugpapiere dürfen beim Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden! Der Verlust von persönlichen Gegenständen, Wagenpapieren und Fahrzeugzubehör geht zu Lasten des Mieters soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt.

7. Haftung des Mieters

7.1. Der Mieter haftet bei Fahrzeugschäden, Totalverlust des Fahrzeuges und Mietvertragsverletzungen grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Soweit der Schaden durch eine Versicherung (siehe Ziffer 6) ausgeglichen wird, wirkt dies zugunsten des Mieters. Die Eigenhaftung in Höhe der genannten Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 6) bleibt dabei bestehen.

7.2. Eigenhaftung des Mieters mangels Zahlungsverpflichtung einer Versicherung (nach Ziffer 6) tritt insbesondere dann ein:

  • Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit
  • Für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO d) verursacht werden
  • Bei Unfallflucht des Mieters oder wenn der Mieter gegen seine Pflichten beim Verhalten nach Verkehrsunfällen gemäß Ziff. 10 dieser Bedingungen verletzt, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles
  • Bei Schäden die durch das Ladegut oder unsachgemäßer Behandlung wie z.B. schlechte Ladungssicherung oder ungenügenden Verschluss entstanden sind.
  • Bei Nutzung des Fahrzeuges zu einem verbotenen Zweck (siehe Ziffer 12).
  • Bei Schäden, die bei der Nutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (siehe Ziffer 2.2.) entstanden sind.

Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für die berechtigten Nutzer.

7.3. Der Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. dem Vermieter geltend gemachten Schäden, die der Mieter während der Nutzung des Mietgegenstandes zugefügt hat.

8. Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden für durch Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich auf Vorsatz und große Fahrlässigkeit, mit Ausnahme dass dabei vertragswesentliche Pflichten (Kardinalspflichten) verletzt wurden. Die Rechte des Mieters nach §§ 536 Abs. 1 und 536a Abs. 1 BGB werden ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Sollte das Mietfahrzeug bei Reiseantritt aufgrund z. B. eines Fahrzeugschadens nicht zur Verfügung stehen, wird der Vermieter nach Möglichkeit ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stellen. Ist dies nicht möglich, hat der Mieter das Recht zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages. In diesem Fall erhält der Mieter den vollen Mietpreis zurück. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund von Fahrzeugausfall und am Fahrzeug auftretende Mängel am Fahrzeug sind ausgeschlossen.

9. Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige

9.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand zurückzugeben. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter, spätestens jedoch bei Rückgabe des Fahrzeuges anzuzeigen.

9.2. Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründeten Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich detailliert festgehalten sind.

10. Verhalten bei Unfällen

10.1. Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt, Schuldanerkenntnisse nicht abgegeben werden. Der Mieter hat alle Maßnahmen zur Beweissicherung des Unfallherganges einzuleiten.

10.2. Der Mieter hat den Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, sofort telefonisch zu informieren und einen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss Namen und Anschrift der beteiligten Personen, etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichtes ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben.

10.3. Besitzt das Fahrzeug nicht mehr die vollständige Verkehrssicherheit, so ist der Vermieter unverzüglich vom Mieter zu informieren.

11. Reparaturen/Schäden/Fahrzeugausfall

11.1. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleiten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,00 EUR ohne weiteres, größere Reparaturen nur nach Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 7), vom Vermieter erstattet.

11.2. Schadensersatzansprüche für vor Vertragsabschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welcher der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

11.3. Bei Fahrzeugausfall muss sich der Mieter um die Schadensbehebung kümmern und hat die Vorgehensweise mit dem Vermieter abzustimmen. Das Fahrzeug muss vom Mieter zum Übergabeort Pullenreuth zurückgebracht werden. Mobilitätsgarantie und Schutzbriefversicherung sind zu nutzen, die Leistungen (z.B. Hotelkosten) können in Abstimmung mit den Fahrzeugherstellern (Mobilitätsgarantie) bzw. Versicherungen (Schutzbrief) in Anspruch genommen werden.

12. Nutzung / Verbotene Nutzung

12.1. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung, für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände. Eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht erlaubt. Rauchen im Fahrzeug ist verboten!

12.2. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet. Der Mieter verpflichtet sich bei jedem Einsatz des Fahrzeuges die gesetzlichen Bestimmungen genauestens einzuhalten.

13. Übergabe, Rücknahme, Überschreitung der Mietzeit

13.1. Die im Mietvertrag eingetragenen Übergabe-/Rückgabezeiten sind strikt einzuhalten. Übergabe- / Rücknahmeort ist Pullenreuth, Dechantseeser Str. 3a. Bei der Fahrzeugübergabe bzw. -Rücknahme ist jeweils ein Übergabeprotokoll auszufüllen, indem der Fahrzeugzustand, gestelltes Zubehör und ggf. Beschädigungen bzw. Mängel festzuhalten sind. Die Übergabe hat der Mieter, bei mehreren Mietern mindestens ein Bevollmächtigter vorzunehmen. Mieter und Vermieter haben das Übergabeprotokoll zu unterschreiben.

13.2. Übergabe: Montag bis Samstag 15.00 bis 18.00 Uhr, Rücknahme Montag bis Samstag 09.00 – 11.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist keine Übergabe bzw. Rücknahme möglich, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen nur als ein Tag berechnet.

13.3. Das Reisemobil muss vom Mieter mit entleerten und gereinigten Wasser-, Abwasser- und Fäkalientank zurückgegeben sowie der Fahrzeuginnenraum gereinigt werden. Falls die Toilette bzw. der Innenraum vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden müssen, werden dem Mieter jeweils 60,00 EUR in Rechnung gestellt.

13.4. Das Fahrzeug wird vollgetankt übernommen und ist vollgetankt zurückzugeben, andernfalls wird zusätzlich zu den Betankungskosten eine Pauschale von 20,00 EUR berechnet.

13.5. Bei Fahrzeugrückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit werden pro angefangene Stunde 30,00 EUR (max. jedoch 180,00 EUR pro Tag) berechnet. Ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt. Verlängerungswünsche sind spätestens 3 Tage vor Mietbeendigung mitzuteilen, ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

14. Ersatzfahrzeug

Kann das gebuchte Fahrzeug vom Vermieter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares (gleiche Preisgruppe) oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mehrkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges Nebenkosten wie Fähr- und/oder Mautgebühren sowie Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters.

15. Auslandsfahrten

Auslandsfahrten innerhalb der geographischen Grenzen Europas sind möglich. Fahrten in Kriegs- und Krisengebieten sind verboten. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.

16. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

16.1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.

16.2. Der Vermieter darf diese Daten im zweckentsprechenden Umfang an Dritte weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der ggfs. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u. ä.

17. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der zuständige Gerichtssitz des Vermieters vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

18. Schlußbestimmungen

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluß. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.